Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Präklusion tritt bei Vorliegen der bereits genannten Voraussetzungen ein, wenn der Kläger die geforderten Tatsachen oder Beweismittel nicht beibringt oder wenn er der Aufforderung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist nachkommt. Im letztgenannten Fall muss das Gericht prüfen, ob die Verspätung genügend entschuldigt war, und ggf. die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrunds verlangen (§ 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FGO). Für die Glaubhaftmachung gilt § 155 FGO i. V. m. § 294 ZPO. Zum Verschuldensmaßstab s. § 110 AO Rz. 8 ff. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wird durch die Spezialregelungen in § 79b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 2 FGO verdrängt.

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