1. Personengesellschaft

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für die Umsatzsteuer (§ 13a UStG), die Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG), die Kraftfahrzeugsteuer (§ 7 KraftStG), die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG), die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (§ 10 Abs. 1 GrStG), die Grunderwerbsteuer soweit Gesamthandsvermögen vorliegt, die Körperschaftsteuer sowie Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge (s. im Einzelnen AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1). Dagegen sind Steuerbescheide und Feststellungsbescheide an die Gesellschafter (Mitglieder, Gemeinschafter) zu richten, wenn die einzelnen Beteiligten unmittelbar aus dem Steuerschuldverhältnis in Anspruch genommen werden sollen oder ihnen der Gegenstand der Feststellung zugerechnet wird (s. im Einzelnen AEAO zu § 122, Nr. 2.4.2). Der BFH hält es für ausreichend, wenn ein solcher Gewinnfeststellungsbescheid im Anschriftenfeld die Personengesellschaft als solche i. S. einer Sammel- oder Kurzbezeichnung benennt, sofern aus dem Gesamtinhalt des Bescheids erkennbar ist, für welche Personen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und wie hoch diese sind (BFH v. 06.03.1990, VIII R 55/85, BFH/NV 1991, 8). Alle Feststellungsbeteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, den an sämtliche Gesellschafter (Gemeinschafter) gerichteten Feststellungsbescheid, sonstige Verwaltungsakte und das Feststellungsverfahren betreffende Mitteilungen in Empfang zu nehmen (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO, AEAO zu § 122, Nr. 2.5.2).

2. Treuhandschaft

 

Tz. 14

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Entsprechendes gilt bei einer Treuhandschaft. Erlässt das FA eine zusammengefasste Gewinnfeststellung für eine Personengesellschaft unter Einbeziehung der Treuhandverhältnisse, so richtet sich der Feststellungsbescheid sowohl an die Gesellschafter der Personengesellschaft als auch an die Treugeber (BFH v. 28.11.2001, X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).

3. Juristische Personen

 

Tz. 15

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Bei juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts ist der Steuerverwaltungsakt an die juristische Person zu richten und ihr bekannt zu geben. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich (BFH v. 07.08.1970, VI R 24/67, BStBl II 1970, 814, AEAO zu § 122, Nr. 2.8.1.1).

In der Liquidationsphase ist der Steuerverwaltungsakt dem Liquidator bekannt zu geben, der im Handelsregister eingetragen ist. Eine etwaige Amtsniederlegung des Liquidators muss sich das FA erst entgegenhalten lassen, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder bekannt geworden ist (BFH v. 19.03.1998, VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447). Ist die Liquidation beendet und die juristische Person im Handelsregister gelöscht, ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen (BFH v. 18.02.1993, X B 165/92, BFH/NV 1994, 21).

4. Minderjährige

 

Tz. 16

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Bei Minderjährigen, sonstigen nicht geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Empfängern hat die Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter unter Hinweis auf dessen Funktion zu erfolgen. Es genügt Bekanntgabe (Zustellung) nur an eine von mehreren zur gesetzlichen Vertretung befugten Personen (BFH v. 22.10.1976, VI R 137/74, BStBl II 1976, 762). Hat der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt, so ist der Minderjährige für diejenigen Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 Abs. 1 BGB). Verwaltungsakte, die ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb und nicht die Person betreffen, sind allein dem Minderjährigen bekannt zu geben (AEAO zu § 122 AO, Nr. 2.2.3).

5. Vermögensverwaltung

 

Tz. 17

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Ein Steuerverwaltungsakt ist dem Vermögensverwalter (Insolvenz-, Zwangs-, Nachlassverwalter, gerichtlich bestellten Liquidator, Testamentsvollstrecker) bekannt zu geben. Steuerverwaltungsakte und Steuerbescheide, die die Insolvenzmasse betreffen, können nicht mehr an den Stpfl. bekannt gegeben werden (BFH v. 15.03.1994, XI R 45/93, BStBl 1994, 600, 602, AEAO zu § 122, Nr. 2.9.). Der Insolvenzverwalter ist nicht Bekanntgabeadressat für Feststellungsbescheide nach §§ 179 AO ff. bei Personengesellschaften, wenn über das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber ihrer Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und für Verwaltungsakte an den Schuldner, die sein insolvenzfreies Vermögen betreffen (AEAO zu § 122, Nr. 2.9; z. B. Kraftfahrzeugbescheid für freigegebenes Kfz).

6. Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge

 

Tz. 18

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Erreicht im Fall der Gesamtrechtsnachfolge ein an den Rechtsvorgänger adressierter Bescheid den Rechtsnachfolger, so liegt keine wirksame Bekanntgabe vor (BFH v. 21.10.1985, GrS 4/84, BStBl II 1986, 230). Ein an ein nicht mehr existierendes Steuersubjekt gerichteter Verwaltungsakt ist unwirksam (BFH v. 25.01.2006, I R 52/05, BFH/NV 2006, 1243 ff.). Desgleichen ist...

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