Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind die bei einem Beteiligten (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 82 Abs. 1 Satz 2 AO) gegen Entgelt Beschäftigten oder bei ihm als Vorstands-, Aufsichtsratsmitglied oder in gleichartiger Weise Tätigen. Diese Ausschlussgründe überschneiden sich zum Teil mit § 82 Abs. 1 Nr. 3 AO. Nicht ausgeschlossen sind jedoch diejenigen im Verwaltungsverfahren Tätigen, die Angelegenheiten ihrer eigenen Anstellungskörperschaft zu bearbeiten haben (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 AO letzter Halbsatz). Diese Einschränkung des soll vermeiden, dass durch § 82 AO die Amtsangehörigen der Finanzbehörden schlechthin an der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten des Dienstherrn gehindert sind.
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