Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügungen bedürfen keiner Begründung (zum Begriff s. § 118 AO Rz. 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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