Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gestattet ist die Verwendung oder Ansammlung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Für die Verwendung bzw. Ansammlung dieser Mittel gilt der Höhe nach die Einschränkung, dass sie auf die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO anzurechnen sind. Der AEAO zu § 58 Nr. 12 enthält eine Beispielsrechnung, auf die verwiesen wird.
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