Schrifttum

Odenthal, Zur Anrechnung von Steuern beim Verfall, wistra 2002, 246;

Odenthal, Gewinnabschöpfung und illegales Glückspiel, NStZ 2006, 14;

ulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra 2008, 321;

Bittmann, Telefonüberwachung im Steuerstrafrecht und Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche seit dem 1.1.2008, wistra 2010, 125.

 

Tz. 125

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verfall in den §§ 73ff. StGB ist entfallen und wurde durch die Einziehung ersetzt, s. § 375 AO Rz. 6 ff.

 

Tz. 126

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StGB ist die Steuerhinterziehung geeignete Vortat für die Geldwäsche, wenn die Tat gewerbsmäßig (s. § 373 AO Rz. 4) oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (s. Rz. 121a und b), begangen worden ist.

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