Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Besonderheit des § 384 AO (Fünfjahresfrist) gelten für die Verfolgungsverjährung die Vorschriften des OWiG (s. §§ 31 bis 33). Die Vollstreckungsverjährung ist in § 34 OWiG geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge