Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AO gilt die Regel des Satzes 1 insoweit nicht, wenn sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende Ausnahme entweder in den Steuertatbestand eines Steuergesetzes ausdrücklich aufgenommen wurde oder im Wege der Auslegung bei der Anwendung dieses Steuergesetzes zu beachten ist. Grundsätzlich gilt Satz 1 auch für laufend veranlagte Steuern. Doch ergibt sich z. B. aus § 11 Abs. 1 EStG (tatsächlicher Zufluss) ebenso etwas anderes i. S. des Satzes 2 wie aus den Gewinnermittlungsvorschriften der § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EStG. Aus § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG folgt, dass die Rückabwicklung eines Umsatzes umsatzsteuerlich keine Rückwirkung hat, sondern sich erst im Besteuerungszeitraum der Rückabwicklung auswirkt.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verzicht auf die Einhaltung von Formen, wie sie zwischen fremden Partnern üblich sind (z. B. Schriftform für Anstellungs- und Gesellschaftsverträge), kann die Ernstlichkeit von Vereinbarungen unter Ehegatten und nahen Angehörigen infrage stellen, was zur Folge hat, dass sie wie rechtsunwirksame Vereinbarungen zu behandeln sind (BFH v. 19.01.1962, VI 126/61 U, BStBl III 1962,174). Die fehlende Genehmigung des Vormundschaftsgerichts hat der BFH (BFH v. 04.07.1968, IV 136/63, BStBl II 1968, 671) zum Anlass genommen, die steuerliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind zu versagen, obwohl das Gesellschaftsverhältnis tatsächlich durchgeführt worden war. Das ist richtig, weil das Kind zivilrechtlich nicht in ein Pflichtverhältnis einrücken kann. Allerdings hat der BFH in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass der zivilrechtlichen Unwirksamkeit nur indizielle Bedeutung beizumessen sei (BFH v. 07.06.2006, IX R 4/04, BStBl II 2007, 295; Nichtanwendungserlass des BMF v. 02.04.2007, BStBl I 2007, 441). Im Übrigen sind zwischen nahen Angehörigen (wirksam) geschlossene Verträge steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn feststeht, dass sie tatsächlich vollzogen sind (BFH v. 28.01.1997, IX R 23/94, BStBl II 1997, 655).Bei der gewerblichen Tätigkeit nach § 15 EStG nimmt der X. Senat des BFH darüber hinaus eine mittelbare Tatbestandsverwirklichung an, wenn der Unternehmer aus privaten Gründen einem anderen eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance überlässt. In diesem Fall verfügt der Unternehmer über bezogenes Einkommen (BFH v. 15.03.2005, X R 39/03, BStBl II 2005, 817). Dies steht aber im Widerspruch zur Auffassung des III. Senats, wonach auch solche Fälle nach § 42 AO zu beurteilen sind (BFH v. 18.03.2004, III R 25/02, BFH/NV 2004, 1132).

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sonderregelungen, kraft deren die Unwirksamkeit eines Erwerbsvorganges zur Nichterhebung bzw. Erstattung der Grunderwerbsteuer führt, enthält § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GrEStG.

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