Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Insolvenzverfahren führen folgende Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung: Anmeldung im Insolvenzverfahren (§§ 174ff. InsO), Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO und die Aufnahme in einen Insolvenzplan (§§ 217ff. InsO) oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (§§ 305ff. InsO). Zum Insolvenzverfahren s. § 251 AO Rz. 5 ff.

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