Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Urheber des Einspruchs muss aus der Erklärung erkennbar sein (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO). Fehlt es an der Unterschrift, kann sich seine Person aus einem Firmenbriefkopf, aus der Steuernummer oder aus der Angabe des Absenders ergeben (Seer in Tipke/Kruse, § 357 AO Rz. 11 ff.). Soll der Einspruch im Fall der Zusammenveranlagung auch für den anderen Ehegatten/Lebenspartner wirken, muss der den Einspruch einlegende Ehepartner/Lebenspartner klar zum Ausdruck bringen, dass er den Einspruch auch für den Ehepartner/Lebenspartner einlegt (BFH v. 20.12.2012, III R 59/12, BFH/NV 2013, 709; Rätke in Klein, § 357 AO Rz. 10; Schneider, HFR 2009, 223).

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