Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist wegen der Gründe des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO eine Einzelbekanntgabe vorgesehen, sind dem jeweiligen Beteiligten grundsätzlich nicht der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids, sondern nur der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen, insbes. die Wertermittlung und die Aufteilungsgrundlagen (AEAO zu § 183, Nr. 2 Satz 2), bekannt zu geben, sog. verkürzter Feststellungsbescheid (§ 183 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten aber der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AO; AEAO zu § 122, Nr. 2.5.6). Das berechtigte Interesse muss nicht notwendig ein steuerliches sein. Die Mitteilung des gesamten Inhalts hat informatorischen Charakter und berührt die verfahrensrechtliche Wirkung des bekannt gegebenen inhaltlich reduzierten Feststellungsbescheids nicht. Sie stellt keinen Verwaltungsakt dar und ist ggf. nur im Wege der sonstigen Leistungsklage erzwingbar.

 

Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hieraus ergibt sich, dass im Übrigen dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten auch dann der alle Besteuerungsgrundlagen umfassende Feststellungsbescheid bekannt zu geben ist, wenn er nicht alle Feststellungsbeteiligten vertritt (s. Rz. 3). Ein Verstoß gegen § 30 AO liegt dabei nicht vor. Offenbarungen von Besteuerungsgrundlagen, die nur einen Gesellschafter einer Personengesellschaft betreffen, an andere Gesellschafter sind grundsätzlich zulässig, soweit sie Gegenstand der Feststellung sind (BFH v. 27.08.1997, XI R 72/96, BStBl II 1997, 750).

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