Tz. 79

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) handelt es sich vor allem im Bereich der Bauwirtschaft um den Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zur gemeinschaftlichen Auftragserfüllung i. d. R. in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie sind Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Grundsätzlich ist die Durchführung eines Feststellungsverfahrens erforderlich, es sei denn, dass nur ein Werk- oder Werklieferungsvertrag Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft ist. Unter den gleichen Voraussetzungen unterbleibt auch die selbstständige Heranziehung von Arbeitsgemeinschaften zur GewSt (s. § 2a GewStG).

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