Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ausgeschlossen sind die Angehörigen (s. § 15 AO) von Personen, die für einen Beteiligten (s. § 78 AO) bzw. diesem nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AO Gleichstehenden im konkreten Verwaltungsverfahren Hilfe in Steuersachen leisten (zum Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen s. §§ 1ff. StBerG; s. auch § 80 AO Rz. 22). Selbstverständlich kommt es nicht darauf an, ob die Hilfe in Steuersachen als befugt i. S. des StBerG zu betrachten ist (s. AEAO zu § 82, Nr. 2).

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