Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Steuern vom Einkommen können mit Zustimmung des Stpfl. einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen später und einzelne steuermindernde Besteuerungsgrundlagen früher berücksichtigt werden. Hier verbleibt es bei einer Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen, nur ist diese zeitlich verschoben. Es handelt sich um eine Durchbrechung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung. Dies führt im Ergebnis zu einem Stundungseffekt. Als Anwendungsfall der Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO setzt dies das Vorliegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit voraus (von Groll in HHSp, § 163 AO Rz. 111).
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Diese Maßnahme soll eine steuerliche Entlastung im Rahmen der Steuerfestsetzung bewirken, in der sie vorgenommen wird. Daher ist es nicht zulässig, steuermindernde Besteuerungsgrundlagen später oder steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen früher zu berücksichtigen, auch wenn dies z. B. durch unterschiedliche Tarifbelastungen für den Stpfl. günstig wäre.
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sie wirkt über § 184 Abs. 2 Satz 2 AO auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst (s. § 184 AO Rz. 13; AEAO zu § 163, Nr. 5), und zwar auch, wenn die Billigkeitsentscheidung im Rahmen einer Gewinnfeststellung getroffen wurde (BFH v. 14.09.2017, IV R 51/14, BStBl II 2018, 78).
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die zeitlich abweichende Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen bedarf der Zustimmung des Stpfl., die vor oder nach Durchführung der Billigkeitsmaßnahme erteilt werden kann (Loose in Tipke/Kruse, § 163 AO Rz. 19). Die Zustimmung ist eine einseitige amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus dem sonstigen (konkludenten) Verhalten des Stpfl. ergeben.
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