Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Dem Drittschuldner ist die Pfändungsverfügung, die der Schriftform bedarf, förmlich zuzustellen (§§ 309 Abs. 2 Satz 1, 122 Abs. 5 AO i. V. m. dem VwZG). Die elektronische Form gem. § 126a BGB ist durch § 309 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich ausgeschlossen.
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für den Vollstreckungsschuldner sieht § 309 AO kein Zustellungserfordernis vor, sodass ihm die Pfändungsverfügung mit einfachem Brief bekannt gegeben werden kann. Regelmäßig erfolgt die Bekanntgabe zusammen mit der nach § 309 Abs. 2 Satz 3 AO erforderlichen Mitteilung des Vollstreckungsschuldners über die Zustellung an den Drittschuldner durch einfachen Brief (BFH v. 13.01.1987, VII R 80/84, BStBl II 1987, 251).
Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Pfändungsverfügung kann – und wird regelmäßig – die Einziehungsverfügung (§ 314 Abs. 2 AO) und die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verbunden (§ 316 Abs. 2 Satz 1 AO).
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