Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit der Gewährung der Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 bzw. § 227 AO erlischt der Steueranspruch, soweit die Billigkeitsmaßnahme reicht. Unter Erlass versteht das Gesetz sowohl die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wie auch den Erlass im Erhebungsverfahren.
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