Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde kann nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO auch nach Beendigung des Bestehens der Gesellschaft oder Gemeinschaft, nach Ausscheiden des Vollmachtgebers aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft sowie bei zwischen den Beteiligten bestehenden ernstlichen Meinungsverschiedenheiten trotz ihrer Kenntnis von der Bekanntgabemöglichkeit an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten Gebrauch machen, solange und soweit der Vollmachtgeber oder der Empfangsbevollmächtigte dem Verfahren nicht widersprochen hat (BFH v. 31.08.1999, VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 554 m. w. N.; AEAO zu § 122, Nr. 2.5.5 Abs. 3). Der Widerspruch hat die Wirkung eines Widerrufs und wird nach § 183 Abs. 3 Satz 2 AO erst beachtlich, wenn er der Finanzbehörde zugeht. Widerruf der Vollmacht bzw. Widerspruch gegen die Fortführung des erleichterten Bekanntgabeverfahrens an den bestellten Empfangsbevollmächtigten können der Finanzbehörde auch formlos mitgeteilt werden, jedoch ist aus Beweisgründen Schriftform zu empfehlen. Widerruft ein Feststellungsbeteiligter die Bestellung des Empfangsbevollmächtigten, liegt kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter mehr vor (Söhn in HHSp, § 183 AO Rz. 47 m. w. N.).

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