Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben. Das gilt auch für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung von Steuermessbeträgen.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Besteuerungsgrundlagen sind – abweichend von §§ 179ff. AO – alle steuerlich erheblichen Sachverhalte und Umstände, die sich – allein oder im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten oder Umständen – auf die Besteuerung auswirken, wie z. B. einzelne Einnahmen oder Umsätze. Die Billigkeitsmaßnahme kann nur in Form der Nichtberücksichtigung einzelner Besteuerungsgrundlagen erfolgen, ein Abschlag von der Summe einzelner oder aller Besteuerungsgrundlagen als Bezugsgröße für die Anwendung des Steuertarifs wie z. B. vom Einkommen ist nicht zulässig.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nur Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können unberücksichtigt bleiben. Daher ist es unzulässig, fiktive, die Steuer mindernde Besteuerungsgrundlagen zu unterstellen, z. B. tatsächlich nicht angefallene Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen oder in die Privatsphäre fallende Ausgaben als Betriebsausgaben anzuerkennen. Gleichwohl sind vom BFH auch steuermindernde Umstände aus Billigkeitsgründen angenommen worden, wie z. B. die Annahme der tatsächlich fehlenden Gemeinnützigkeit eines Vereins (BFH v. 11.12.1974, I R 104/73, BStBl II 1975, 458) oder beim Vorsteuerabzug trotz fehlender dafür erforderlicher Unterlagen (BFH v. 30.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744 m. w. N.; UStAE Abschn. 15.11 Abs. 7 m. w. N., auch s. § 162 AO Rz. 11a). Zu Recht weist Loose (in Tipke/Kruse, § 163 AO Rz. 15) darauf hin, dass derartige Billigkeitsmaßnahmen durch die Festsetzung einer niedrigeren Steuer erfolgen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge