Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Steuerpflichtiger ist, wer für eine Steuer haftet. Wer neben dem Steuerschuldner oder an dessen Stelle haftet, d. h. für die Steuer mit seinem Vermögen einstehen muss, ergibt sich aus §§ 69ff. AO, den sonstigen Steuergesetzen (s. z. B. § 20 Abs. 4 bis 6 ErbStG, § 11 GrStG, § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VersStG) und außersteuerlichen Haftungstatbeständen (s. vor §§ 69 bis 77 AO). Haften mehrere Personen für dieselbe Steuerschuld, sind sie Gesamtschuldner (s. § 44 Abs. 1 AO). Wegen der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners s. § 191 AO und die dortigen Erläuterungen.
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