Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss rechtswirksam zustande gekommen sein (§§ 11ff. EheG); auch gültige ausländische Eheschließungen sind anzuerkennen. Dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, steht der Eigenschaft des (ehemaligen) Ehegatten oder Lebenspartners als Angehöriger i. S. der Steuergesetze nicht entgegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Sog. Onkelehen sind ebenso wenig Ehen i. S. des Gesetzes (BFH v. 12.07.1963, VI 282/62 U, BStBl III 1963, 437) wie andere nichteheliche Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften.

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