Tz. 73

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ist Ausfluss des Grundsatzes, dass eine Feststellung nur dann zulässig ist, wenn die festgestellten Besteuerungsgrundlagen steuerlich von Bedeutung sind. Unter den Grundsatz des Übermaßverbotes fällt auch, dass ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen ist, wenn die Besteuerungsgrundlagen nur bei einer beteiligten Person im Inland im Rahmen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht von Bedeutung sind (BFH v. 24.07.2013, I R 57/11, BStBl II 2016, 633). Sie sind daher im Rahmen der Veranlagung dieser Person vom Wohnsitz-FA zu ermitteln und in der Steuerfestsetzung nach § 157 Abs. 2 AO zu berücksichtigen.

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