Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Steuerpflichtige hat bei einem berechtigten Interesse nach § 129 Satz 2 AO einen Anspruch auf Berichtigung. Dies liegt insbes. dann vor, wenn die Berichtigung sich auf einen betrags- oder ziffernmäßig mitgeteilten Regelungsinhalt des Verwaltungsaktes bezieht oder der unrichtige Verwaltungsakt Bindungswirkung für andere Verwaltungsakte hat (s. auch Seer in Tipke/Kruse, § 129 AO Rz. 31; Intemann in Koenig, § 129 AO Rz. 54).

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