Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Dauer der Unterbrechung unterscheidet der Katalog in § 231 Abs. 2 Satz 1 AO zwischen Unterbrechungshandlungen, die ihrer Natur nach Dauerwirkung haben oder mit einer solchen durch das Gesetz ausgestattet werden, und solchen, die sich ohne Dauerwirkung in einer Unterbrechungshandlung erschöpfen. Maßnahmen ohne Dauerwirkung, die mit ihrer Vornahme ihr Ende finden, sind Maßnahmen der Wohnsitzermittlung (§ 231 Abs. 1 Nr. 7 AO) und die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 231 Abs. 1 Nr. 8 AO). Demgegenüber entfalten die Unterbrechungshandlungen gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AO Dauerwirkung. Im Einzelnen endet die Unterbrechung bei erfüllungsaufschiebenden Maßnahmen erst mit deren Ablauf, bei Sicherheitsleistungen mit dem Erlöschen der Sicherheit, bei Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung sowie in den Insolvenzfällen nach Anmeldung im Insolvenzverfahren mit Beendigung des Insolvenzverfahrens, bei Eintritt eines Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO mit Wegfall des Vollstreckungsverbots und bei der Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wenn dieser erfüllt oder hinfällig wird.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Sonderregelung enthält § 231 Abs. 2 Satz 2 AO. Hiernach endet die durch Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Finanzbehörde eingetretene Verjährungsunterbrechung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig – gemeint ist unanfechtbar – entschieden worden ist.

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