Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Widerruf eines sonstigen Verwaltungsakts wirkt nur für die Zukunft (§ 131 Abs. 3 AO). Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam (§ 124 Abs. 2 AO). Die Behörde kann nach ihrem Ermessen für das Unwirksamwerden auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 131 Abs. 3 AO). Auf die Ausführungen zur Rücknahme von Verwaltungsakten, insbes. zur Teilrücknahme, wird, soweit sich die Ausführungen nicht auf eine Rücknahme für die Vergangenheit beziehen, verwiesen (s. § 130 AO Rz. 16–20).

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