Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde hat zu schätzen, soweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Das setzt voraus, dass sie zunächst alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Sachaufklärungsmittel einsetzt. Nur soweit sie den Sachverhalt nicht zur Gewissheit aufklären kann, weil ihr eigene Ermittlungen nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich sind oder weil die eigenen Ermittlungen erfolglos geblieben sind, ist eine Schätzung zulässig. Bloße Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung reichen nicht aus (BFH v. 27.03.1996, I R 182/94, BStBl II 1997, 449). Aus welchen Gründen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, ist unbeachtlich. Die Schätzung ist nur zulässig, wenn dem FA eine weitere Sachaufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH v. 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226 m. w. N.). Liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 AO vor, hat das FA zu schätzen (Gesetzesbefehl) und dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind, zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. zu berücksichtigen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Rechtsfolgen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind keine Umstände, die i. S. des § 162 Abs. 1 Satz 2 AO für die Schätzung von Bedeutung sind. Sie dürfen also in die Schätzungshöhe nicht einbezogen werden (BFH v. 09.03.2016, X R 9/13, BStBl II 2016, 815). Zum Verhältnis zu § 160 AO s. § 160 AO Rz. 2.

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