Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit kann jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Verwaltungsakt erfolgen. Sie steht nach § 129 AO im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde. Hat sich der Fehler auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung nach § 88 AO das Ermessen auf Null reduziert (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 230, von Wedelstädt in Gosch, § 129 AO Rz. 48), d. h. es muss berichtigt werden; Ermessenserwägungen sind weder anzustellen noch darzulegen, wenn keine andere Entscheidung als die Berichtigung rechtmäßig wäre (BFH v. 28.10.1992, II R 111/89, BFH/NV 1993, 637). Die Berichtigungsbefugnis kann nach Treu und Glauben entfallen. Dies gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die offenbare Unrichtigkeit ausschließlich auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückgeht und die Berichtigung das schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen verletzen würde, etwa weil das Finanzamt den Anschein erweckt hat, dass der Verwaltungsakt so, wie er bekannt gegeben worden ist, tatsächlich gewollt war (BFH v. 24.10.1984, II R 30/81, BStBl II 1985, 218, 221; BFH v. 13.12.2011, VIII B 136/11, BFH/NV 2012, 550; s. FG Köln v. 05.09.1991, 7 K 5921/90, EFG 1992, 107; von Wedelstädt in Gosch, § 129 AO Rz. 48).

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