Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff des Verfügungsberechtigten knüpft an den dem bürgerlichen Recht entnommenen Begriff der Verfügung an. Im Gegensatz zum sog. (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäft wirkt die (dingliche) Verfügung unmittelbar auf die rechtliche Zuordnung eines Gegenstandes ein. In diesem Sinn ist Verfügung insbes. die Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen, die Abtretung von Rechten, die Belastung eines Gegenstandes mit dinglichen Rechten (z. B. Begründung eines Pfandrechts, des Nießbrauchs) und die Aufhebung von Rechten (z. B. Erlassvertrag). Nur wer das Recht hat, d. h. kraft Gesetzes oder infolge eines zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses im weitesten Sinne bevollmächtigt ist, derartige Verfügungen vorzunehmen, ist verfügungsberechtigt (Kontenvollmacht: BFH v. 08.12.2010, VII B 102/01, BFH/NV 2011, 740).

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