Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Amtsträger ist jeder Beamte oder Richter nach deutschem Recht, ohne dass es auf die beamten- oder richterrechtliche Art der Anstellung (Probe, Widerruf, Lebenszeit) ankommt; bei unwirksamer Berufung kann § 7 Nr. 3 AO Anwendung finden (Wünsch in Koenig, § 7 AO Rz. 6). Dazu zählen auch ehrenamtliche Richter. Es ist dabei bedeutungslos, welche Art der Tätigkeit ausgeübt wird. Nicht unter § 7 Nr. 1 AO fallen Beamte anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie Amtsträger von Kirchen und Religionsgemeinschaften.

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