Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den Fällen des § 153 Abs. 2 und 3 AO geht das Gesetz von der ursprünglichen Richtigkeit zu Grunde liegender Erklärungen aus; ansonsten läge bereits ein Fall des § 153 Abs. 1 AO vor (BFH v. 14.05.1991, VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137). Die Anzeigepflicht (keine Berichtigungspflicht) besteht in allen Fällen, in denen eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung gewährt worden ist und die hierfür maßgebenden Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise wegfallen oder in denen die Voraussetzungen erst im Laufe der Zeit erfüllt werden können und erst nach Zeitablauf endgültig beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen vorliegen (Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 28). § 153 Abs. 3 AO regelt die Fälle der bedingten Verbrauchsteuervergünstigungen (s. § 50 AO).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Wegfall der Voraussetzungen für die gewährte Steuervergünstigung muss in den Fällen des § 153 Abs. 2 AO der Behörde in der Weise angezeigt werden, dass sie in die Lage versetzt wird, die aus dem Wegfall resultierenden Konsequenzen nach Art, Höhe und Zeitpunkt zu ziehen.

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