Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenüber den Verkürzungsdelikten der §§ 370 und 378 AO ist die Ordnungswidrigkeit des § 379 AO in all ihren Erscheinungsformen subsidiär. Dies folgt hinsichtlich der leichtfertigen Steuerverkürzung unmittelbar aus § 379 Abs. 4 letzter HS AO und somit mittelbar auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung. § 379 AO kommt z. B. dann zum Zuge, wenn eine Verfolgung wegen der Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung nach einer Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Allerdings ist die Tatsache der Selbstanzeige im Rahmen der Opportunitätserwägungen des § 47 OWiG angemessen zu berücksichtigen (BVerfG v. 11.07.1997, 2 BvR 997/92, wistra 1997, 297). Die Anwendung des § 379 AO kommt auch dann in Betracht, wenn dem Betroffenen eine Beteiligung an anderen Verkürzungsdelikten nicht vorgeworfen oder nachgewiesen werden kann.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung der Subsidiarität ist jedoch, dass nicht zwei selbstständige Zuwiderhandlungen gegen § 379 AO einerseits und gegen § 370 oder § 378 AO andererseits vorliegen. Das Verhalten des Täters muss in natürlicher Handlungseinheit ein Ganzes bildet, in dem die Gefährdungshandlung des § 379 AO als Delikt minderen Unrechtsgehalts aufgeht. Dabei kann von Bedeutung sein, ob der Täter die Gefährdung als Teil seiner damit ermöglichten Verkürzungshandlung betrachtet hat. Trifft das zu, so erfolgt eine Bestrafung nur aus § 370 AO (Täterschaft oder Teilnahme) und der Verstoß gegen § 379 AO wird konsumiert. Zur selbstständigen Ahndung einer tateinheitlich mit einer Steuerhinterziehung (s. § 370 AO) zusammentreffenden Ordnungswidrigkeit, wenn für die Hinterziehung eine Strafe nicht verhängt wird (s. § 21 Abs. 2 OWiG) s. § 377 AO Rz. 17 ff. Ohne einen Zusammenhang der geschilderten Art ist zumeist Tatmehrheit (s. § 370 AO Rz. 93 ff.) gegeben, sodass neben der Strafe aus § 370 AO für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße aus § 379 AO festgesetzt werden kann (BT-Drs. V/1269, 56).

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