Tz. 50

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Anfangsbilanz eines Wirtschaftsjahres ist nach dem Grundsatz des Bilanzzusammenhangs das Vorjahresendvermögen zugrunde zulegen. Ändert sich die Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so hat dies Auswirkungen auf das Anfangsvermögen des folgenden Wirtschaftsjahres. Der für die Gewinnermittlung und somit für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt wird rückwirkend umgestaltet.

 

Tz. 51

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Umstritten ist, ob § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sowohl bei Bilanzänderungen als auch bei Bilanzberichtigungen anzuwenden ist. Eine Bilanzberichtigung ist anzunehmen, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch zutreffende Schlussfolgerungen aus einem Sachverhalt korrigiert wird. Nach Loose (in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz. 39) kommt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht, da sich nicht der zugrunde liegende Sachverhalt ändert, sondern nur die daraus gezogenen Schlussforderungen (ebenso von Groll in HHSp, § 175 AO Rz. 284). Hingegen ist nach zutreffender Gegenansicht § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch bei Bilanzberichtigungen anwendbar, da die Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 EStG ist und somit Teil des Sachverhaltes für die Steuerfestsetzung des Folgejahres. Die Bilanzberichtigung führt daher zur Sachverhaltsänderung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist anwendbar (BFH v. 30.06.2005, IV R 11/04, BStBl II 2005, 809; auch AEAO § 175, Nr. 2.4; Koenig in Koenig, § 175 AO Rz. 48; Musil, DStZ 2005, 362, 365; s. § 173 AO Rz. 11, s. § 174 AO Rz. 59). Bei einer Bilanzänderung hingegen wird eine Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allgemein angenommen, gleiches Ergebnis gilt auch für die Bilanzberichtigung, da in beiden Fällen das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 EStG betroffen ist. Bei einer solchen wird ein richtiger Bilanzansatz durch Ausübung eines Wahlrechtes in einen ebenfalls richtigen Bilanzansatz geändert.

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