Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 379 Abs. 2 AO stellt Verstöße gegen die Mitwirkungs- bzw. Meldepflichten wegen bestimmter Auslandsbeziehungen (s. § 117 c Abs. 1 AO; § 138 Abs. 2 AO und § 138a AO), Aufzeichnungspflichten (s. § 144 AO) und gegen die Verpflichtung zur formalen Kontenwahrheit (s. § 154 Abs. 1 AO) unter die Bußgelddrohung des § 379 Abs. 4, 5 und 7 AO. Geahndet wird neben der vorsätzlichen auch die leichtfertige Begehung (s. Rz. 12).

 

Tz. 13a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die durch § 144 geforderten Aufzeichnungen sind von Bedeutung um Schwarzein- und -verkäufe zu unterbinden bzw. aufzudecken. § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die dadurch entstehen können, dass Aufzeichnungen nicht den Anforderungen des § 144 AO entsprechen (BT-Drs. 17/2823, 31).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 379 Abs. 3 AO erstreckt die Bußgelddrohung auf Zuwiderhandlungen gegen Auflagen, welche die Finanzbehörde für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (s. §§ 209 bis 217 AO) mit einem Verwaltungsakt verbindet, der dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt (s. § 120 Abs. 1 Nr. 4 AO). Geahndet wird auch die nur fahrlässige Begehung (s. § 378 AO Rz. 9 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge