Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die völlige oder teilweise Ablehnung eines Stundungsantrags ist gem. § 347 AO der Einspruch gegeben; bei (ganz oder teilweiser) Erfolglosigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens steht gem. §§ 40ff. FGO der Klageweg offen (Verpflichtungsklage). Der Rechtsbehelf kann sich auch auf die Anfechtung des mit dem Verwaltungsakt verbundenen Widerrufsvorbehalts, der Forderung nach Sicherheitsleistung, einer Verfallklausel oder einer Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung beschränken. Wird über einen Stundungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden, ist der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zulässig.

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus dem Charakter der Stundung als einer unter Ausfüllung eines Ermessensspielraums zu treffenden Verwaltungsentscheidung (Gegensatz: gebundene Verwaltungsakte) folgt, dass der Stpfl. regelmäßig keinen Anspruch auf Stundung hat. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass über seinen Stundungsantrag unter pflichtgemäßer Handhabung des Ermessens nach gleichen und sachgerechten Maßstäben frei von Willkür entschieden wird (BFH v. 13.11.2003, VI B 329/00, BFH/NV 2004, 361; zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung s. auch BFH v. 01.07.1998, IV B 7/98, BFH/NV 1999, 12). Nur in Ausnahmefällen kann der Ermessensspielraum des FA so stark eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung – zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. – ermessensfehlerfrei ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null; s. Loose in Tipke/Kruse, § 222 AO Rz. 68).

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vorläufiger Rechtsschutz kann bei Ablehnung einer Stundung im Gegensatz zum Widerruf einer gewährten Stundung nur im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) gewährt werden. Diese ist auf einstweilige Stundung (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) gerichtet und nimmt daher die Hauptsachenentscheidung nicht in unzulässiger Weise vorweg (BFH v. 21.01.1982, VIII B 94/79, BStBl II 1982, 307).

 

Tz. 32

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die gerichtliche Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, die zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben waren, in der Regel also zur Zeit der Entscheidung über den Einspruch (s. BFH v. 16.09.1966, III 138/65, BStBl III 1967, 49).

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