Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Obwohl die Vorschrift nur die Nutzungsüberlassung von Räumen anspricht, ist sie ihrem Zweck entsprechend ausdehnend auch auf Freiflächen, insbes. Sport- und Spielplätze, anzuwenden (s. AEAO zu § 58, Nr. 5).
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