Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Nachschau in einem Dienstgebäude der Bundeswehr o. Ä. wird auf Ersuchen der Finanzbehörde durch die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr durchgeführt. Die Finanzbehörde hat ein Recht, daran mitzuwirken. Wird die Nachschau in Räumen durchgeführt, in denen keine Soldaten wohnen, ist ein Ersuchen i. S. des § 210 Abs. 5 Satz 1 AO nicht erforderlich.

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