Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Prüfer ist verpflichtet, sich bei der Durchführung der Prüfung an die übliche Geschäfts- oder Arbeitszeit zu halten. Damit ist die Geschäfts- oder Arbeitszeit gemeint, die "branchenüblich" ist; die übliche Arbeitszeit des zu prüfenden Betriebs ist aber zu berücksichtigen (Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 43 m. w. N.). Mit Zustimmung des Stpfl. kann auch eine andere Arbeitszeit in Frage kommen.

 

Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Prüfer darf Grundstücke und Betriebsräume betreten und besichtigen. Dies soll in Gegenwart des Betriebsinhabers oder seines Beauftragten erfolgen. Es handelt sich bei dieser Hinzuziehung um eine Ermessensentscheidung. Die Hinzuziehung kann unterbleiben, wenn dadurch der Zweck der Besichtigung vereitelt würde (Intemann in Koenig, § 200 AO Rz. 62). Das Besichtigungsrecht berechtigt nicht zu Durchsuchungen. Die Betriebsbesichtigung ist im Übrigen keine Inaugenscheinnahme i. S. des § 99 AO.

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