Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gemäß § 2a Abs. 4 AO gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des BDSG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Denn die DSGVO gilt ausdrücklich nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO). Insoweit verweist § 2a Abs. 4 AO auf die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des BDSG (§§ 1ff, 27 ff. BDSG), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichende gesetzliche Regelungen können sich z. B. aus der AO, der StPO oder über § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aus den Landesdatenschutzgesetzen ergeben (BMF v. 12.01.2018, BStBl I 2018, 185, Rz. 7).
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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