Tz. 48

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Korrektur eines gewährten Erlasses richtet sich nach § 130 AO. Zulässig ist die (teilweise) Rücknahme eines rechtswidrig gewährten Erlasses aber nur, wenn einer der in § 130 Abs. 2 AO aufgezählten Fälle vorliegt. Ein Widerruf gem. § 131 AO scheidet demgegenüber regelmäßig aus, da ein solcher nur Wirkungen für die Zukunft haben kann, mit der Aufhebung der Erlassentscheidung aber eine Rückwirkung, nämlich das Wiederaufleben des erloschenen Steueranspruchs, erreicht werden soll (§ 47 AO).

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