Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung kann nach § 130 Abs. 1 AO oder durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Stpfl., den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden (BFH v. 09.05.1985, IV R 172/83, BStBl II 1985, 579; BFH v. 15.05.2013, IX R 27/12, BStBl II 2013, 570). Als selbstständiger Verwaltungsakt ist sie mit dem Einspruch und der Anfechtungsklage anfechtbar (s. dazu Drüen, AO-StB 2009, 88 m. w. N.; Tormöhlen, AO-StB 2013, 192 mit Beispielen von Einwendungen; s. Rz. 24 ff.; zur Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO s. § 171 AO Rz. 18). Das Anfechtungsrecht wird nicht dadurch verwirkt, dass der Stpfl. sich zunächst widerspruchslos auf die Prüfung einlässt (BFH v. 07.11.1985, IV R 6/85, BStBl II 1986, 435). Im Hinblick auf die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes (s. Rz. 20 ff.) kann nach Beendigung der Prüfung im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 AO geltend gemacht werden (dazu s. § 100 FGO Rz. 22 ff.).

 

Tz. 12a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muss zur Verhinderung der Fortführung der Prüfung AdV beantragt werden. Zur Frage, ob dies zugleich einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns i. S. des § 197 Abs. 2 AO beinhaltet mit der Folge der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO s. § 197 AO Rz. 10.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit mit der Prüfungsanordnung andere Verwaltungsakte wie die Bestimmung der zu prüfenden Steuerarten oder des Prüfungszeitraums, des Beginns und des Orts der Prüfung und andere prüfungsleitende Bestimmungen (s. Rz. 2 und 9) oder die Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO verbunden sind, sind diese selbstständig anfechtbar. Die Bestimmung des Betriebsprüfers ist kein Verwaltungsakt (s. § 197 AO Rz. 7).

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