Tz. 28

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 1 AO (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO) erlischt die Steuer (§ 47 AO) in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem kraft Gesetzes entstandenen Steueranspruch (§ 38 AO) und dem aufgrund der Billigkeitsmaßnahme niedriger festzusetzenden (ggf. festgesetzten) Betrag bzw. dem Betrag, der sich aus der Nichtberücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen ergibt (Loose in Tipke/Kruse, § 163 AO Rz. 26). Insoweit als die Steuer durch die Billigkeitsmaßnahme erloschen ist, kommt weder eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) im Einspruchsverfahren noch eine Saldierung (§ 177 AO) in Betracht. Die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO bewirkt ein Erlöschen der Steuer entsprechend dem Unterschiedsbetrag entweder in dem Jahr, in dem einzelne, die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen nicht berücksichtigt werden, oder in dem Jahr, in dem die Steuer mindernde Besteuerungsgrundlagen vorzeitig berücksichtigt werden, und zwar wiederum mit Bekanntgabe (Wirksamkeit) des entsprechenden Verwaltungsakts. Die weitere Folge der Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 AO ist, dass die Steuer in dem jeweils späteren Jahr abweichend von § 38 AO nach Maßgabe der Billigkeitsentscheidung entsteht. Rechtswidrigkeit folgt daraus nicht.

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