Tz. 28
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Widerruf oder seine Ablehnung ist mit dem Einspruch anfechtbar (BFH v. 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, 1195); nach erfolglosem Einspruch ist gegen den Widerruf die Anfechtungsklage, gegen die Ablehnung des begehrten Widerrufs die Verpflichtungsklage gegeben. Gegen den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig. Wird der Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so wird der ursprüngliche Verwaltungsakt wieder wirksam.
Tz. 29
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei einem Teilwiderruf ist der Verwaltungsakt nur insoweit angreifbar, wie der Widerruf greift (s. § 351 Abs. 1 AO). D. h. der wiederholende Teil des Verwaltungsakts ist nicht angreifbar (BFH v. 04.11.2003, VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460; s. § 130 AO Rz. 21).
Tz. 30
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Widerruf kann auch während des Einspruchs- oder des finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Zu den Folgen s. Rz. 4.
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