Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen Haftungs- und Duldungsbescheide ist der Einspruch gegeben. Dies gilt auch gegen Duldungsbescheide des FA im Rahmen einer Inanspruchnahme nach dem Anfechtungsgesetz. Bei Streit über die Realsteuerhaftung bzw. -duldung ist keine besondere Entscheidung des FA vorgesehen. Gegen den Haftungsbescheid der Gemeinde ist daher nicht der Einspruch, sondern das Rechtsbehelfsverfahren nach der VwGO (Widerspruch, s. § 69 VwGO) gegeben.

 

Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Anfechtung des Haftungsbescheids kann sich die als Haftende in Anspruch genommene Person nicht nur gegen die Heranziehung als Haftender selbst, sondern wegen der Akzessorietät der Haftung gegenüber dem Primäranspruch grundsätzlich auch gegen dessen Rechtmäßigkeit wenden (BVerfG v. 29.11.1996, 2 BvR 1157/93, BStBl II 1997, 415). Die unanfechtbare Festsetzung des Primäranspruchs gegenüber dem Stpfl. muss sie nur in den Fällen der Drittwirkung (s. § 166 AO; BFH v. 12.01.2011, XI R 11/08, BStBl II 2011, 477) gegen sich gelten lassen, es sei denn die Steuerfestsetzung könnte noch geändert werden (z. B. nach § 164 AO; BFH v. 28.03.2011, VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217; a. A. FG Köln v. 13.10.2011, 13 K 4121/1217, EFG 2012, 195). Zu den möglichen Einwendungen der durch Duldungsbescheid in Anspruch Genommenen s. § 77 AO Rz. 6.

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