Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wenn gegen § 154 Abs. 1 AO verstoßen wird, dürfen – kraft Gesetzes, also ohne besondere Anordnung des zuständigen FA – Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfaches nach § 154 Abs. 3 AO nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen FA herausgegeben werden (Ermessensentscheidung, BFH v. 17.02.1989, III R 35/85, BStBl II 1990, 263). Bei Verstoß des Kontoführers gegen die Kontosperre des § 154 Abs. 3 AO haftet er bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, soweit durch den Verstoß die Verwirklichung von Steueransprüchen beeinträchtigt wird (§ 72 AO, s. auch FG Münster v. 07.07.2010, 11 K 2777/07, EFG 2010, 1759; Lemaire, EFG 2010, 1761).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Darüber hinaus stellt der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Pflichten § 154 Abs. 1 bis 2c AO n. F. nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Gegensatz zur früheren Regelung in § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO werden nunmehr auch die Pflichten des Kontoführers von § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO n. F. erfasst (zur früheren Rechtslage vgl. BFH v. 17.02.1989, III R 35/85, BStBl II 1990, 263): Möglicherweise kommt daneben eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in Betracht; auch kann eine Beihilfe zu Taten des Kontoinhabers/Verfügungsberechtigten gegeben sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge