Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Handlungen des § 379 Abs. 1 AO müssen geeignet sein, eine Verkürzung von Steuern (s. § 370 AO Rz. 22 ff.) oder eine Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile (s. § 370 AO Rz. 41 ff.) zu ermöglichen, sie müssen nicht ursächlich sein (so aber Langrock/Samson, DStR 2007, 700 zu Abs. 1 Nr. 3). Damit sind von der Bußgelddrohung Zuwiderhandlungen gegen solche Aufzeichnungspflichten ausgenommen, die für die Besteuerung nicht von Bedeutung sind (BT-Drs. V/I 812, 2). Soweit es sich um Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen handelt, kommt es gem. § 140 AO darauf an, ob an der Erfüllung ein steuerliches Interesse besteht.

 

Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keinen Unterschied macht es, ob der ordnungswidrig Handelnde die Verkürzung seiner eigenen Steuer (Beispiel: falsche Spesenabrechnung) oder der Steuer eines anderen (Beispiele: falscher Darlehensschein; unberechtigter oder überhöhter USt-Ausweis) ermöglicht. Es genügt, dass seine Handlung zur Verkürzung irgendeiner Steuer führen oder dazu wesentlich beitragen kann. Hierzu gehören auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) verwaltet werden oder einem Staat zustehen, der für Waren aus der EG eine Vorzugsbehandlung gewährt (§ 379 Abs. 1 Satz 2, 1. HS AO). § 379 Abs. 1 Satz 3 AO dehnt den Schutz auf Umsatzsteuern, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden, aus.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dass tatsächlich eine Steuer verkürzt oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt ist, ist nicht Voraussetzung der Ahndung. Im Gegenteil entfällt die Ahndung nach § 379 Abs. 4 AO häufig, wenn ein Verkürzungstatbestand erfüllt ist. Es genügt somit die Gefährdung des Steueraufkommens als tendenzielle Folge der mit Geldbuße bedrohten Handlungen. Der Ahndung steht auch nicht entgegen, dass als Folge einer Steuerverkürzung beim Geschäftspartner möglicherweise eine eigene Steuerpflicht ausgelöst wird (Beispiel: § 160 AO), für die ohne die Ordnungswidrigkeit kein Raum wäre.

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