Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Behörden handeln gem. § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. Behördenleiter und Vertreter bedürfen keiner besonderen Beauftragung, sie sind schon kraft ihrer dienstlichen Stellung zum Handeln für ihre Behörde berufen. Die besondere Beauftragung kann sich allgemein aus dem für die Behörde erstellten Geschäftsverteilungsplan oder der Geschäftsordnung ergeben. Sie kann aber auch für den Einzelfall durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sein (wegen der Vollmacht s. § 80 AO).

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