Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zwischen dem Erfolg und dem leichtfertigen Verhalten muss Kausalität und ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen (Joecks JJR, § 378 AO Rz. 49 ff.). Kausalität besteht, wenn die konkrete leichtfertige Handlung den Erfolg verursacht hat. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht, wenn bei sorgfältigem Verhalten der Erfolg nicht eingetreten wäre. Dieser Zusammenhang liegt z. B. nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Ausführung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter übertragen hat und Überwachungsmaßnahmen unterlassen hat. Wären die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und aussichtsreichen Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet gewesen, die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung aufzudecken, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang (BFH v. 27.11.1990, VII R 20/89, BStBl II 1991, 284). Es bleibt dann nur die Möglichkeit einer Ahndung des Verhaltens des Steuerpflichtigen nach § 130 OWiG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge