Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besteht hinsichtlich des zu verzinsenden Anspruchs Gesamtschuldnerschaft, z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten, werden auch die Zinsen von jedem der Gesamtschuldner geschuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Wie die Hauptschuld können auch die Zinsen nur einmal gefordert werden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO finden auch auf Zinsen Anwendung (§ 276 Abs. 4). Auch nach Erlöschen der Hauptschuld ist eine Aufteilung der Zinsen möglich (BFH v. 30.11.1994, XI R 19/94, BStBl II 1995, 487).

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