Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 183 Abs. 4 AO enthält für die Bekanntgabe von Einheitswertbescheiden an Familiengemeinschaften eine spezielle Vereinfachung. Entsprechend § 122 Abs. 7 AO kann Ehegatten/Lebenspartnern, Ehegatten/Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern grundsätzlich eine Ausfertigung des Feststellungsbescheids unter ihrer gemeinsamen Anschrift bekannt gegeben werden, sofern ihnen eine wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird und sie keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben. Einzelbekanntgabe ist jedoch erforderlich, soweit dies die Beteiligten beantragt, sie keine gemeinsame Anschrift haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Wird eine wirtschaftliche Einheit teilweise Beteiligten an der Familiengemeinschaft und im Übrigen außenstehenden Personen zugerechnet, muss stets Einzelbekanntgabe erfolgen, sofern nicht gemeinsame Empfangsbevollmächtigte bestellt sind oder die übrigen Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 AO für eine erleichterte Bekanntgabe vorliegen.

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