Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Sportverein kann auf die Behandlung sportlicher Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach Maßgabe des § 67a Abs. 1 AO verzichten (§ 67a Abs. 2 Satz 1 AO). An dem Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO kann der Sportverein im Hinblick auf § 67a Abs. 3 Satz 1 AO sowie auf § 64 Abs. 2 und 3 AO Interesse haben. Der Verzicht ist z. B. dann sinnvoll, wenn damit der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ermöglicht werden kann (s. § 64 Abs. 2 AO).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verzicht erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen FA. In zeitlicher Hinsicht muss die Erklärung bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftssteuerbescheids der Finanzbehörde gegenüber wirksam geworden sein, d. h. bis zum Ablauf der einmonatigen (§ 355 Satz 1 AO) Rechtsbehelfsfrist (s. AEAO zu § 67a, Nr. 22). Ob der Körperschaftssteuerbescheid materielle Bestandskraft entfaltet oder nicht (z. B. weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergangen ist), ist für den Fristlauf ohne Bedeutung (s. – wenn auch in anderem Zusammenhang – BFH v. 19.12.1985, V R 167/82, BStBl II 1986, 420).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verzichtserklärung bindet den Sportverein nach § 67a Abs. 2 Satz 2 AO für mindestens fünf Veranlagungszeiträume. Will der Sportverein für einen außerhalb dieser Bindungsfrist liegenden späteren Veranlagungszeitraum sich aus der Bindung lösen, so muss er dies spätestens bis zur Unanfechtbarkeit des diesen Zeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheids der zuständigen Finanzbehörde gegenüber erklären.

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