I. Steueranmeldung

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 168 Satz 1 AO steht eine Steueranmeldung – ggf. nach Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO) – einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine Steuerfestsetzung durch besonderen Steuerbescheid entfällt (s. § 168 AO Rz. 2). Voraussetzung ist, dass sie wirksam ist, d. h. u. a., dass sie eigenhändig unterschrieben ist (BFH v. 22.05.2007, IX R 55/06, BStBl II 2007, 857). Eines Leistungsgebots für die Vollstreckung bedarf es nicht (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO). Das gilt auch in entsprechender Anwendung bei Entrichtungsschulden wie der LSt, der KapErtrSt oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG, für die das Gesetz eine Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht vorsieht (Rüsken in Klein, § 167 AO Rz. 5; i.E. ebenso Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 167 AO Rz. 13).

 

Tz. 4

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Führt die Steuerfestsetzung zu einer gegenüber der Steueranmeldung abweichenden Steuer oder wird die Steueranmeldung nicht abgegeben, ist eine Festsetzung der Steuer erforderlich (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Die abweichende Steuerfestsetzung ändert die nach § 168 Satz 1 AO mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzung aufgrund der Steueranmeldung nach § 164 Abs. 2 AO (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 168 AO Rz. 28; a. A. Heuermann in HHSp, § 168 AO Rz. 10); im Falle einer zustimmungspflichtigen Steueranmeldung wird mit der Steuerfestsetzung zugleich der in der Steueranmeldung liegende Antrag auf Steuerfestsetzung (s. § 168 AO Rz. 5) abgelehnt. Die Festsetzung steht automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wenn sie Vorauszahlungen betrifft (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO); eines besonderen Vorbehaltsvermerks bedarf es nicht. Will die Finanzbehörde in anderen als Vorauszahlungsfällen, also z. B. im Falle der USt-Jahressteuer, der LSt, des Steuerabzugs bei Bauleistungen oder der KapErtrSt, den Steuerfall offenlassen, muss sie den Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich in den Steuerbescheid aufnehmen (AEAO zu § 168, Nr. 7; BFH v. 02.12.1999, V R 19/99, BStBl II 2000, 284; § 164 AO Rz. 26 und § 168 AO Rz. 2).

 

Tz. 5

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Auch im Fall der Entrichtungsverpflichtung, d. h. gegenüber demjenigen, der eine Steuer, die ein Dritter schuldet, anzumelden und abzuführen hat, regelt § 167 Abs. 1 Satz 1 AO die Festsetzung der Steuer (BFH v. 13.09.2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67). Daher kann im Falle der Abweichung von der Steueranmeldung oder der Nichtabgabe nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO ein Steuerbescheid – Nachforderungsbescheid – ggf. im Schätzungswege erlassen werden, auch wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides erfüllt sind. Dies gilt uneingeschränkt für die LSt-Anmeldung (BFH v. 20.08.2008, I R 29/07, BStBl II 2010, 142; Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 8; AEAO zu § 167, Nr. 5; R 41a.1 Abs. 4 LStR 2015; Bedenken Drüen, DB 2005, 299) sowie den Steuerabzug nach § 48 EStG und § 50a EStG (Seer in Tipke/Kruse, § 167 AO Rz. 9), während im Falle der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung der Kapitalertragsteuer die tatbestandlichen Erfordernisse des § 44 Abs. 5 EStG zu beachten sind (BFH v. 20.08.2008, I R 29/07, BStBl II 2010, 142 m. w. N.). Zur Änderung der Festsetzung der LSt-Entrichtungsschuld nach Übermittlung der Ausschreibung der LSt-Bescheinigung s. BFH v. 30.10.2008, VI R 10/05, BStBl II 2009, 354.

 

Tz. 5a

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Für Steueranmeldungen gilt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH v. 14.07.1999, I B 151/98, BStBl II 2001, 556).

II. Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern

 

Tz. 6

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Ein Steuerbescheid braucht auch nicht zu ergehen, wenn die Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Steuerzeichen bzw. Steuerstempler sind vorgesehen bei der Tabaksteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuer. Nicht der Erwerb des Steuerzeichens oder der Wertkarte zum Steuerstempler tritt an die Stelle der Steuerfestsetzung, sondern erst deren Verwendung. Einer Steuerfestsetzung bedarf es in diesen Fällen nur, wenn sie zu einer abweichenden Steuer führen würde. Wird durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern ein zu hoher Steuerbetrag entrichtet, ist ebenfalls eine Steuerfestsetzung erforderlich. Gegen die Ablehnung der Festsetzung ist der Einspruch gegeben.

III. Anerkenntnis der Zahlungspflicht

 

Tz. 7

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Einer Steueranmeldung steht das Anerkenntnis gleich, mit dem der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung i. S. des § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO seine Zahlungsverpflichtung anerkennt (s. z. B. § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG; § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG; § 50a EStG i. V. m. § 73g Abs. 2 EStDV). Will er seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Anerkenntnis nicht nachkommen, bedarf es keines Haftungsbescheids (AEAO zu § 167, Nr. 3 Satz 2) und keines Leistungsgebots.

 

Tz. 7a

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Die Regelung betrifft, wie der Hinweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO ergibt, nur solche Stpfl., die für ...

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